Sterbehilfe kann Hilfe beim Sterben sein aber auch die Begleitung beim Sterben. Begleitung beim Sterben bedeutet, dass man Pflege erhält, schmerzstillende Medikament und moralischen Unterstützung.
Sterbehilfe ist das Töten oder eben das Sterbelassen. Und das, weil der Sterbende das so wünscht.
Ob es einen Unterschied zwischen Tötung und Sterbenlassen gibt, wird immer noch diskutiert. Jede lebensverlängernde Maßnahme bedarf der Zustimmung des Patienten.
Ein Arzt hat zwar die Pflicht, Leben solange wie möglich zu erhalten aber es gibt durchaus Ausnahmen, wo er von dieser Pflicht befreit ist. Lebensverlängernde Maßnahmen müssen dann nicht eingeleitet werden, wenn diese zweifelhaft sind oder wenn dadurch noch ein größeres Leiden verursacht wird.
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Wenn jemand um Sterbehilfe bittet, dann ist die wichtigste Frage, ob dieses Verlangen ernst gemeint ist. In den einzelnen Sterbephasen haben Sterbende ständig Stimmungsschwankungen. Der Wunsch kann nur eine kurzfristige Begleiterscheinung des Sterbeprozesses sein.
Es kann auch nur der Wunsch, nach Schmerzfreiheit sein. Einsamkeit oder die Hilflosigkeit. Man diskutiert, ob man diese Dinge nicht anderes entgegen wirken kann.
Deswegen ist eine Patientenverfügung wichtig. Diese erstellt man bei klarem Verstand. Unbeeinflusst von Schmerzen und negativen Gefühlen.
In Deutschland ist die Sterbehilfe nicht Gegenstand expliziter gesetzlicher Regelungen. Es wird im Einzelfall geprüft, ob die den Fremdtötungsparagraphen §211 (Mord), §§212 und 213 (Totschlag) und §216 (Tötung auf Verlangen) des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) zu Grunde liegenden Tatbestände erfüllt sind. Der Suizid ist nach deutschem Recht kein Straftatbestand, somit bleibt auch die Beihilfe zum Suizid straflos.
Lebensverlängernde Maßnahmen können nach den Grundsätzen der Bundesärztekammer entsprechend dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Patienten abgebrochen oder ihre Anwendung unterlassen werden, wenn sie "nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann". Bei nicht-einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt hierzu eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter, die ggf. von einem Vormundschaftsgericht bestellt werden müssen, einzuholen.
Arten von Sterbehilfe
aktive Sterbehilfe:
Aktive Sterbehilfe erfolgt durch die Vergabe von lebensverkürzenden Medikamenten und ist in Deutschland verboten.
passive Sterbehilfe:
Hier werden lebenserhaltende Maßnahmen wie künstliche Beatmung nicht fortgesetzt. Wie in einem solchen Fall zu verfahren ist, lässt sich in einer Patientenverfügung festlegen.
indirekte Sterbehilfe:
Patienten erhalten schmerzstillende Medikamente, die aber das Leben verkürzen könnten. (z.B. Morphium)
Beihilfe zur Selbsttötung:
Dabei wird einem Sterbewilligen eine tödliche Menge eines Gifts zur Verfügung gestellt.